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Auf einen Blick: Mit Wohnwagen und Wohnmobil in der Schweiz
Auf einen Blick: Mit Wohnwagen und Wohnmobil in der Schweiz
Rund ums Reisen

Auf einen Blick: Mit Wohnwagen und Wohnmobil in der Schweiz

Wissenswertes, Verkehrsregeln und Besonderheiten in der Schweiz
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FREEONTOUR

Autor: Freeontour, Titelbild: Switzerland Tourism

Letztes Update: 02. Dezember 2024 

Einreise in die Schweiz

Einreisebestimmungen für EU-BürgerInnen: Für einen touristischen Aufenthalt benötigen EU-Angehörige bei der Einreise einen (vorläufigen) Reisepass oder (vorläufigen) Personalausweis. Die Ausweise dürfen maximal ein Jahr abgelaufen sein, der vorläufige Personalausweis muss gültig sein. 

Einreise von Kindern in die Schweiz: Mitreisende Minderjährige unter 18 Jahren, zum Beispiel Freunde der Kinder, sollten eine amtlich beglaubigte Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten mitführen. Verpflichtend ist dies jedoch nicht.

Einreise von Haustieren in die Schweiz aus einem EU-Land: Hunde, Katzen und Frettchen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen, um in die Schweiz einzureisen: Sie benötigen einen EU-Heimtierausweis sowie eine Mikrochip-Kennzeichnung und eine gültige Tollwut-Impfung, die mindestens 21 Tage alt ist. Tiere, die jünger sind als 15 Wochen, dürfen nicht in die Schweiz einreisen. Achtung: In der Schweiz sind Hunde mit kupierten Ohren oder Ruten verboten. Als Urlauber darf man jedoch mit einem kupierten Hund einreisen, wenn man diesen beim Zoll anmeldet und eine Kaution zahlt. Diese bekommt man bei der Ausreise zurückerstattet.

Achten sollte man auch darauf, dass es in der Schweiz keine einheitliche Hundegesetzgebung gibt gibt. Die einzelnen Kantone stellen ihre eigenen Bestimmungen auf - sowohl in Sachen Leinenpflicht als auch in Bezug auf so genannte Listenhunde. Daher sollte man sich vorab über die Gesetze am jeweiligen Reiseziel informieren. 

Die wichtigsten Verkehrsregeln für Wohnmobil und Wohnwagen in der Schweiz

Tempolimits auf schweizerischen Straßen für Pkw, Camper Vans und Wohnmobile

Bei Geschwindigkeitsverstößen drohen hohe Geldstrafen von 40 CHF/ca. 43,00 Euro (1 bis 5 km/h zu schnell) bis hin zu 260 CHF/ca. 280 Euro (21 bis 25 km/h zu schnell). Noch höhere Verstöße ziehen immer eine Anzeige sowie eine noch höhere Geldstrafe nach sich. Raserei kann in der Schweiz sogar mit Freiheitsentzug von bis zu einem Jahr bestraft werden.

Besondere Regelung für Gespanne
Gespanne dürfen auf dreispurigen Autobahnen nicht den linken Fahrstreifen benutzen.

Infos zur Maut in der Schweiz

Bei der Einreise in die Schweiz wird eine Maut fällig. Das System ist einfach: Man kauft eine Jahresvignette (2025: 40 CHF, ca. 43,00 Euro) und kann 14 Monate lang alle Schweizer Autobahnen und Nationalstraßen benutzen. Nur an zwei weiteren Streckenabschnitten werden zusätzliche Zahlungen fällig: beim Tunnel am Großen Sankt Bernhard und am Munt la Schera. Die Jahresvignette ist für alle Fahrzeuge und Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen gültig - und zwar jeweils ab dem 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres. Die Vignette erhält man direkt an der Grenze und an den Tankstellen in der Nähe der Grenze.

Seit dem 1. August 2023 gibt es außerdem die Möglichkeit, eine digitale E-Vignette zu kaufen - entweder über das Via Portal des Schweizer Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) oder über andere Anbieter im Internet, die jedoch oft eine zusätzliche Gebühr verlangen. Der große Vorteil der E-Vignette im Vergleich zur herkömmlichen Klebevignette: Während die Klebevignette schon aus rein praktischen Gründen an das Fahrzeug gebunden ist, ist die E-Vignette mit dem Kontrollschild beziehungsweise Kennzeichen eines Fahrzeugs verknüpft.

Sollte man im Verlauf eines Jahres ein neues Fahrzeug kaufen, kann man die E-Vignette einmal pro Jahr auf ein anderes Kennzeichen übertragen. Bei nicht in der Schweiz zugelassenen Fahrzeugen muss man dafür allerdings online einen kurzen Antrag an das BAZG stellen. Anders als in Österreich ist die Schweizer Jahres-E-Vignette nach dem Online-Kauf sofort gültig und einsetzbar. Genau wie die Klebevignette ist die E-Vignette eines Jahres jeweils zwischen dem 1. Dezember des Vorjahres und dem 31. Januar des Folgejahres gültig. 

Wichtig: Für Anhänger und Caravan ist eine eigene Vignette erforderlich, auch wenn für das Zugfahrzeug bereits eine Vignette vorhanden ist. Diese ist "an einem zugänglichen und nicht leicht auswechselbaren Teil" des Anhängers zu befestigen. Sollte dies aus irgendwelchen Gründen nicht möglich sein, wird toleriert, dass die Vignette auf eine Kopie des Fahrzeugausweises geklebt und mitgeführt wird, damit sie nicht entwendet werden kann.   

Für Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen muss die sogenannte „pauschale Schwerverkehrsabgabe (PSVA)“ entrichtet werden. Hier gibt es Informationen dazu, wie sich diese berechnet

Tankstellen – Öffnungszeiten und Zahlungsmittel in der Schweiz

Die meisten Tankstellen in der Schweiz haben circa von 7 bis 20 Uhr geöffnet, in großen Städten und an den Autobahnen sind sie meist durchgehend geöffnet oder verfügen über SB-Automaten. Bezahlen kann man in bar oder per Kreditkarte, teilweise auch mit Maestro Geldkarte.

Allgemeine Verkehrsregeln in der Schweiz

Lichtpflicht:
In der Schweiz herrscht ganzjährig auch tagsüber Lichtpflicht. Man sollte also stets daran denken, das Abblendlicht oder die Tagfahrleuchten einzuschalten.

Promillegrenze:
Die Promillegrenze liegt in der Schweiz bei
0,5 ‰. Für Fahranfänger mit weniger als drei Jahren Fahrpraxis liegt die Grenze bei 0,1 ‰. Verstöße werden mit Geldbußen, Führerscheinentzug und – bei schweren Verstößen – auch mit Freiheitsstrafe geahndet.

Kindersitz im Auto:
In der Schweiz müssen Kinder unter zwölf Jahren im Auto in einem speziellen Kindersitz sitzen, sofern sie kleiner als 1,50 m sind. Für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen gelten die Regeln des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.

Warnwestenpflicht:
In der Schweiz herrscht keine gesetzliche Warnwestenpflicht. Dennoch wird die Mitnahme von Warnwesten im Falle einer Panne oder eines Unfalls empfohlen.

Kennzeichnung von überstehender Ladung:
Generell sind überhängende Ladungen immer auffällig zu kennzeichnen. Grundsätzlich darf die Ladung in der Schweiz nicht über die Fahrzeugbreite hinausragen. Ausnahmen gelten bei unteilbaren Sportgeräten von höchstens 2,55 m Breite auf Sportgeräteanhängern und bei Fahrrädern, die hinten am Fahrzeug befestigt sind, wenn der Überstand nicht mehr als 20 cm pro Seite und die Gesamtbreite nicht mehr als 2 m beträgt. Ebenso dürfen die Scheinwerfer und das Nummernschild nicht durch die Ladung verdeckt werden. Ein Warnschild ist hingegen nicht verpflichtend.

Winterreifen und Schneeketten:
Winterreifen sind in der Schweiz nicht generell vorgeschrieben, werden jedoch empfohlen. Denn der Fahrzeuglenker ist verpflichtet, mit einem betriebssicheren Fahrzeug zu fahren. Und da es nicht als betriebssicher gilt, bei Winterverhältnissen mit Sommerreifen zu fahren, ist dies in der Schweiz sogar strafbar. Auf manchen regionalen Strecken sind außerdem Winterreifen und bisweilen auch Schneeketten vorgeschrieben. Außerdem ist für Fahrzeuge bis 3,5 t zGG die Verwendung von Spikereifen zwischen dem 1. November und dem 30. April erlaubt. Einzelne Kantone können diese Periode auch verlängern oder die Nutzung auf bestimmten Strecken zulassen. Man sollte das Reisemobil also entsprechend fit für den Winter machen. Mehr Tipps dazu finden Sie hier.

Telefonieren im Fahrzeug:
Das Handy darf im Fahrzeug ausschließlich mit Freisprecheinrichtung für Telefongespräche und zum Navigieren genutzt werden.

Wichtige Adressen und Telefonnummern für Schweiz-Urlauber

Europäische Notrufnummer: 112
Über diese zentrale Notrufnummer, die sowohl übers Festnetz als auch mit dem Mobiltelefon ohne Vorwahl kostenlos zu erreichen ist, erhält man Hilfe durch die ortsansässige Polizei, Feuerwehr, einen Notarzt oder Krankenwagen.

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